Wer auffährt, trägt nicht immer die volle Haftung
Urteil des OLG Düsseldorf v. 16.06.2008
Bei einem Auffahrunfall besteht eine Mithaftung des Vorausfahrenden, wenn dieser unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO ohne zwingenden Grund abrupt bremst. Bei solch unverhofft starkem Bremsen kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden im Umfang von 1/3 in Betracht.